12.1.2.3.2.1

Vorläufige Anwendungshinweise des Bundesministeriums des Innern zum
Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) in der Fassung des Zweiten Gesetzes zur Änderung des
Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 13. November 2014 (BGBl. I S. 1714)

– VAH-StAG –

12.1.2.3.2.1 Eine unzumutbare Bedingung im Sinne des Satzes 2 Nr. 3, 2. Fallgruppe liegt insbesondere vor, wenn die bei der Entlassung zu entrichtenden Gebühren (einschließlich Nebenkosten wie zum Beispiel Beglaubigungskosten) ein durchschnittliches Bruttomonatseinkommen des Einbürgerungsbewerbers übersteigen
und mindestens 1 278,23 Euro (umgerechnet von 2 500 DM) betragen.

bmi.bund.de

Das Ganze hatte allerdings auch völlig ungeahnte Folgen für prekarisierte Expats in Deutschland wie mich. Denn ich habe noch nie 2350 US-Dollar in einem einzelnen Monat verdient. Die Gebühr ist also für mich ?unzumutbar? ? und ich muss meinen US-Pass nicht abgeben.

berliner-zeitung.de John Riceburg 23.10.2016

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