Artikel 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention:
(2) Eine Tötung wird nicht als Verletzung dieses Artikels betrachtet, wenn sie durch eine Gewaltanwendung verursacht wird, die unbedingt erforderlich ist, um
a) jemanden gegen rechtswidrige Gewalt zu verteidigen;
b) …;
c) einen Aufruhr oder Aufstand rechtmäßig niederzuschlagen.
Der Sieger wird dann bestimmen, ob a) oder c) zur Anwendung kommt.