Recht auf Leben

Artikel 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention:

(2) Eine Tötung wird nicht als Verletzung dieses Artikels betrachtet, wenn sie durch eine Gewaltanwendung verursacht wird, die unbedingt erforderlich ist, um

a) jemanden gegen rechtswidrige Gewalt zu verteidigen;
b) …;
c) einen Aufruhr oder Aufstand rechtmäßig niederzuschlagen.

Der Sieger wird dann bestimmen, ob a) oder c) zur Anwendung kommt.

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